S A T Z U N G
Gänseblümchen-Voerde e.V.
Verein zur Unterstützung krebskranker Kinder
§1
Name, Rechtsform, Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Gänseblümchen-Voerde e.V. (Verein zur Unterstützung krebskranker Kinder).
- Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dinslaken einzutragen und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
- Sitz vom Verein ist Voerde.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein „Gänseblümchen-Voerde e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Er dient nicht parteipolitischen Zwecken.
- Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder von Gänseblümchen-Voerde e.V. erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ziel des Vereins „Gänseblümchen-Voerde e.V.“ ist es, krebskranken Kindern und ihren Eltern in Notsituationen zu helfen, bei besonderer Bedürftigkeit finanziell zu unterstützen und zu betreuen. Der Verein veranstaltet und unterstützt Freizeitaktivitäten für krebskranke Kinder. Ebenso behält sich der Verein die Möglichkeit offen, andere Ideen, die dem Zwecke dienen, mit auszubauen und zu initiieren.
§3
Mitgliedschaft
- Der Verein „Gänseblümchen-Voerde e.V.“ hat
- ordentliche Mitglieder,
- fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen und nicht auch andere Vereine, Körperschaften, Institutionen oder Gesellschaften werden.
- Fördernde Mitglieder können Personen und Vereinigungen von Personen werden, die bereit sind, die Ziele und Zwecke des Vereins durch finanzielle Zuwendungen zu unterstützen.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (per Brief, Telefax oder E-mail), der an den Vorstand gerichtet sein soll.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem aufgenommenen Mitglied ist ein schriftlicher Bescheid zu stellen.
- Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Es besteht kein Anspruch auf Mitteilung der Ablehnungsgründe.
- Der Antragsteller ist verpflichtet, die Satzung anzuerkennen und ihre Vorschriften zu befolgen.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Austritt
- Ausschluß
- Liquidation des Vereins
§6
Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
- Mit dem Austritt oder Ausschluß erlöschen alle Vereinsrechte und Vereinspflichten gegenüber Gänseblümchen-Voerde e.V..
- Das ausgeschiedene Mitglied hat bei seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf irgendeine Abfindung durch den Verein; es kann auch keinen Anspruch auf Rückerstattung eingezahlter Kapitalanteile oder gemachter Sachleistungen geltend machen.
§7
Ausschluß der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
- Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
- Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
- Der Bescheid über den Ausschluß ist durch den Vorsitzenden schriftlich mit Ausschlußbegründung dem Auszuschließenden zuzustellen.
- Die Berufung gegen den Ausschluß ist bei der Mitgliederversammlung möglich.
- Die Berufung ist spätestens 6 Wochen nach Zugang des Ausschlußbescheides beim Verein schriftlich einzureichen.
- Der Ausschluß wird wirksam bei verstreichen der Berufungsfrist oder bei Bestätigung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung.
Gründe für den Ausschluss können sein:
- Wegen erheblicher Nichterfüllung der Satzungsverpflichtungen
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins Gänseblümchen-Voerde e.V. oder
- wenn trotz Mahnung Beitragsrückstände länger als zwei Jahre bestehen.
§8
Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Das Stimmrecht ruht auf Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.
- Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen.
§9
Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten sowie den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung im voraus festgesetzt und ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
- Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten demzufolge keine Gewinnanteile oder sonstige finanzielle Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Tätigkeit in dem Organ des Vereins ist ehrenamtlich. Es werden lediglich notwendige Auslagen vergütet.
Die Mitglieder sind gehalten
- durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und gegebenenfalls übernommene Verpflichtungen zu erfüllen;
- keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind.
§10
Organe des Vereins
Organe vom Verein sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§11
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem stellvertretenden Schriftführer
- dem Schatzmeister
- dem stellvertretenden Schatzmeister
- Je drei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich den Verein. Die Vertretungsmacht durch drei Mitglieder des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000,- Euro ein Mehrheitsbeschluß aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Wahl eines Mitgliedes des Vorstandes erfolgt für eine Amtszeit von zwei Jahren. In jedem Fall endet die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes erst mit der Neuwahl seines Nachfolgers. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen oder das Amt einem anderen Vorstandsmitglied zusätzlich zu übergeben.
Dem Vorstand obliegt:
- Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern
- Vorlage der Jahresberichte und des Kassenberichtes in der ordentlichen Mitgliederversammlung
- Vorlage eines Haushaltsplanes
- Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Vereinszweckes
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheiten erfordern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Sind die Aufgaben des Vorstandes vom Umfang her durch die Mitglieder des Vorstandes ehrenamtlich nicht mehr zu leisten, ist der Vorstand berechtigt, durch Anstellung geeigneter Personen die Erfüllung der notwendigen Aufgaben zu gewährleisten. Diesen Personen kann der Vorstand auch aufgabenbezogene Zeichnungsrechte (= im Auftrag) übergeben. Die hierfür anfallenden Kosten sind in dem Haushaltsplan enthalten und bei der Beschlussfassung zu berücksichtigen. Auswahl und Einstellung dieser Fachkräfte obliegt ausschließlich dem Vorstand.
Eine Beschlussfassung kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen.
Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird ermächtigt, Änderungen, die das Registergericht oder die Steuerbehörde für erforderlich halten, selbst vorzunehmen.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt ( §26 Abs. 2 S.2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme von Krediten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§12
Mitgliederversammlung
- Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Ein Mitglied hat die Möglichkeit, ein weiteres Mitglied bei Verhinderung zu vertreten; schriftliche Vollmacht ist erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins oder im Falle seiner nicht nachweispflichtigen Verhinderung – von dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
- Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Hierbei ist der Tag der Absendung der Einladungsschreiben und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitzurechnen. Zusätzliche Anträge für die Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Verein einzureichen.
- Alljährlich – möglichts im ersten Quartal des Jahres – findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ihre Einberufung der Vorstand für angebracht hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins beantragen.
- Die Migliedervesammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die einzige Ausnahme besteht bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen, die zur Auflösung des Vereins einberufen worden ist.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorsieht;
- Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Abstimmungen erfolgen in einer Weise, die der Versammlungsleiter oder die Mitgliederversammlung nach Antrag durch Beschluß festlegen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und einem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen und an alle Mitglieder zu versenden.
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfer
- Wahl des Vorstandes
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
- Sonstige Beschlussfassung über Anträge im Rahmen der Tagesordnung
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und gegen den Ausschluß eines Mitgliedes
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§13
Schiedsvereinbarung
- Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die innerhalb des Vereins unter den Mitgliedern entstehen und die sich im Verhandlungswege nicht bereinigen lassen, sollen unter Ausschluss des Gerichtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden.
- Für die Benennung der Schiedsrichter und für das Schiedsverfahren gelten die Regeln des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß §§ 1025 ZPO…
- Zur Regelung der Streitigkeit benennt jede Partei binnen 30 Tagen einen Schiedsrichter, die dann gemeinsam einen im entsprechenden Rechtsbereich erfahrenen Juristen zum Vorsitzenden wählen.
- Für die Anordnung eines Arrestes oder einer einstwilligen Verfügung verbleibt es bei der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte.
- Diese Vereinbarung bindet auch die Rechtsnachfolger der entsprechenden Parteien.
- Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
- Diese Schiedsvereinbarung wird Bestandteil der Vereinssatzung.
§14
Geschäftsjahr und Rechnungslegung
- Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
- Mit Schluß des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen. Die Jahresrechnung ist den Kassenprüfern rechtzeitig vor der Mtgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§15
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit der Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Dreiviertel der insgesamt vorhandenen Mitglieder anwesend sind. Erweist sich die Mitgliederversammlung als beschlussunfähig, so ist unter Wahrung der Vorschriften in § 12 Ziffer 3 zu einer erneuten außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder mit Ihren Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr Vermögen an die Kinderkrebsstifung Bonn, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und zwar insbesondere zur Förderung der Leukämie- und Krebsforschung verwendet werden soll.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dinslaken